Für die Burggemeinde Brüggen wurden in den letzten Jahren verschiedene Fachplanungen durchgeführt. Als Fachplanung wird eine spezialisierte bzw. auf einen bestimmten Sachbereich bezogene Planung (z.B. Lärmaktionsplanung, Einzelhandelskonzept, Abwasserbeseitigungskonzept) oder ein bestimmtes Vorhaben (z.B. Planung eines Flughafens) beschränkte Planung bezeichnet. Unterschieden wird in eingreifende und schützende Fachplanungen, welche sich auf einzelne Fachaufgaben konzentrieren und in der Regel in Fachgesetzen geregelt sind. Die Aufgaben der Fachplanung erstrecken sich von der (unverbindlichen) vorbereitenden fachlichen Planung (Fachplan als Instrument) bis hin zur verbindlichen Aufstellung und Zulassung (Planfeststellungsverfahren) der Maßnahmen.
Einzelhandelskonzept
Die Burggemeinde Brüggen verfügt über ein kommunales Einzelhandelskonzept. Das Konzept wurde erstmalig im Dezember 2008 durch den Rat als sogenanntes städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Es dient zum einen als Leitfaden für die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne), zum anderen als verbindliche Grundlage für die Beurteilung neuer Einzelhandelsansiedlungen im gesamten Gemeindegebiet. Zu Beginn des Jahres 2012 beschloss der Rat auf Antrag mehrerer Ratsfraktionen, dass Einzelhandelskonzept einer gutachterlichen Überarbeitung zu unterziehen und fortzuschreiben zu lassen. Im Dezember 2013 hat der Rat der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes zugestimmt. Im August 2016 wurde die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches für das Hauptzentrum Brüggen aktualisiert. Die diesbezüglichen Aussagen des Einzelhandelskonzeptes sowie die kartographische Darstellung wurden entsprechend ergänzt und angepasst.
Das Gutachten zum Einzelhandelskonzept wurde durch die GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH aus Köln erarbeitet und auch fortgeschrieben. Federführend war außerdem ein Projekt begleitender Arbeitskreis, dem neben den Mitgliedern des Rates und der Verwaltung Fachleute der Werberinge Bracht und Brüggen, der Industrie- und Handelskammer des Einzelhandelsverbandes und des Kreises Viersen angehörten.
Neben den städtebaulichen Empfehlungen enthält das rund 80 Seiten starke Gutachten die Ergebnisse einer Passantenbefragung sowie eine genaue Beschreibung der Angebotssituation und Nachfragesituation einschließlich einer Stärkenanalyse und Schwächenanalyse für die Ortszentren von Brüggen und Bracht. Das Gutachten orientiert sich an den rechtlichen Vorgaben des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen und überträgt diese auf die konkreten Brüggener Verhältnisse. Wesentliche Inhalte sind die parzellenscharfe Abgrenzung der sogenannten zentralen Versorgungsbereiche sowie die Festlegung einer „Brüggener Sortimentsliste“ mit den als zentrenrelevant einzustufenden Warensortimenten.
Der örtlichen Struktur entsprechend weist das Konzept zwei Versorgungsbereiche aus. Zum einen den Ortskern von Brüggen als Hauptzentrum mit Versorgungsbedeutung für die Gesamtgemeinde und zum anderen den Ortskern von Bracht als Nebenzentrum mit Versorgungsfunktion für den Ortsteil Bracht.
Das Einzelhandelskonzept kann beim Sachgebiet 2.1 Planen/ Bauen/ Umwelt eingesehen werden.
Handlungsempfehlung für den Ortskern Brüggen
Über die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes hinausgehend wurden Empfehlungen zur Verbesserung des Gestaltungsniveaus im Brüggener Ortskern vorgestellt, die in einem separaten Berichtsteil dokumentiert sind und um Handlungsempfehlungen für den Ortskern von Bracht, die derzeit im Rahmen des Dorfinnenentwicklungsplanes erarbeitet werden, ergänzt werden können. Das Handlungskonzept ist beim Sachgebiet 2.1 Planen/ Bauen/ Umwelt einzusehen.
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Lärmaktionsplanung
Die Zielsetzung eines Lärmaktionsplanes ist, die Zahl der durch Lärm betroffenen Personen in durch Lärm betroffenen Gebieten zu verringern. Er enthält neben der Beschreibung der Gemeinde und den zu berücksichtigenden Lärmquellen eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Lärmkarten, Informationen zur Rechtslage (zuständige Behörde, Grenzwerte und andere), sowie Ziele, Strategien und konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms. Der Lärmaktionsplan ist bei Planungen zu berücksichtigen, dient jedoch nicht dem Schutz einzelner Objekte. Rechtliche Forderungen von Betroffenen können aus diesem nicht abgeleitet werden.
Für weitere Informationen sehen Sie sich gerne die nachstehenden Unterlagen zur Lärmaktionsplanung an.