Personen  verschiedener Hautfarben stehen auf Straße und greifen an Handgelenk, sodass ein Kreis entsteht (Ansicht von oben)reis
Leben in Brüggen

Inhalt

Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

Die Burggemeinde Brüggen ist gesetzlich verpflichtet, Flüchtlinge aufzunehmen und entsprechend unterzubringen. Hierzu werden u.a. gemeindeeigene Gemeinschaftsunterkünfte genutzt. 

Sofern nötig, werden situationsbedingt auch vereinzelt weitere private Wohnungen oder Häuser von der Burggemeinde angemietet, um einen phasenweisen überhöhten Unterbringungsbedarf zu decken.

Öffnungszeiten und Terminvereinbarung Bereich Flüchtlinge und Asyl

Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, jeden Dienstag und jeden Donnerstag von 08:30 Uhr – 12:30 Uhr

Darüber hinaus bitte nur nach separater Terminvereinbarung und/oder vorheriger Anfrage per Telefon oder E-Mail. Bitte wählen Sie vorzugsweise den Weg per E-Mail. 

In dringenden Fällen ist die Erreichbarkeit unter asyl@brueggen.de sichergestellt. 

Unterlagen, Anträge und sonstige Schriftstücke können Sie ebenfalls gerne auch in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang im Eingangsbereich abgeben.

Ausländerbehörde Kreis Viersen

Ein Vorsprechen bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Viersen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Terminanfragen können weiterhin unter der bekannten Email Adresse auslaenderbehoerde@kreis-viersen.de gestellt werden.
Bitte rechnen Sie mit längeren Antwortzeiten seitens der Ausländerbehörde. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Ausländerbehörde Kreis Viersen unter der Dienstleistung Asyl-Aufenthaltsgestattung und Duldung.

Häufige Fragen (FAQ)

Zum Thema Asyl bzw. Flüchtlinge gibt es oft viele Fragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten sind an dieser Stelle zusammengefasst. Diese werden regelmäßig aktualisiert.

Wie viele Asylsuchende/Flüchtlinge soll die Burggemeinde Brüggen aufnehmen?

Flüchtlinge, die Schutz vor Verfolgung suchen und dazu nach Deutschland einreisen, werden zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen. Von dort aus werden Anträge auf Asyl gestellt. Es erfolgt eine Zuteilung auf die einzelnen Bundesländer. Diese Verteilung erfolgt auf der Grundlage des sogenannten „Königsteiner Schlüssel", der die Aufnahmequote nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl bestimmt. Da die Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen begrenzt sind, werden die Flüchtlinge in sogenannten "Zentralen Unterbringungseinrichtungen" untergebracht. Dort verbleiben sie maximal drei Monate.          

Nordrhein-Westfalen muss ca. 21,076% der in Deutschland ankommenden Flüchtlinge aufnehmen. Die zugewiesenen Flüchtlinge werden dann vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Städte und Gemeinden aufgeteilt. Auch diese Aufteilung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel, für den die Kriterien „Bevölkerungszahl" und „Fläche" maßgeblich sind.

Nach Stand vom 16.02.2024 hat die Burggemeinde Brüggen eine momentane Aufnahmepflicht von insgesamt 296 Asyl-Flüchtlingen. Das entspricht dem Zuweisungsschlüssel von 0,0986 % der in NRW aufzunehmenden Flüchtlinge. 
Aktuell hat die Gemeinde davon 240 Flüchtlinge aufgenommen und damit ihre Quote zu 81,13 % erfüllt.

Aktuelle Informationen über die Zuweisungsquote erhalten Sie bei der Bezirksregierung Arnsberg unter Zuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.

Wer ist Asylbewerber und was bedeutet asylberechtigt?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" (Art. 16a Grundgesetz). Asylsuchende sind Menschen, die aus verschiedenen Ländern auf verschiedenen Wegen nach Deutschland geflohen sind und einen Antrag auf Asyl stellen. Personen, die in einem fremden Land Aufnahme und Schutz vor meist politischer oder religiöser Verfolgung suchen oder dort Asyl suchen (einen Asylantrag stellen), sind Asylbewerber.     

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung sind nicht deckungsgleich. Wer asylberechtigt ist, wird zwar zugleich auch die Flüchtlingseigenschaft besitzen; umgekehrt ist das aber nicht immer der Fall. So kann ein Asylantrag abgelehnt werden, jedoch bekommt der Flüchtling evtl. ein "Schutzbedürfnis" zugesprochen, welches ihm trotzdem erlaubt, in Deutschland zu bleiben.  

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Wie viele Flüchtlinge gibt es bereits in Brüggen und woher kommen sie?

Mit Stand 06.11.2023 sind in den offiziellen Gemeinschaftsunterkünften der Gemeinde circa 423 Flüchtlinge untergebracht. 

Zu der oben genannten Personenanzahl gehören sowohl die Flüchtlinge, die sich noch in einem offenen Asylverfahren befinden oder geduldet werden und somit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, als auch Flüchtlinge, die bereits einen Aufenthaltsstatus haben und privaten Wohnraum suchen können/müssen.

Die meisten Flüchtlinge kommen zur Zeit aus der Ukraine. Die Gesamtzahl der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer in der Zuständigkeit der Gemeinde beläuft sich zur Zeit auf circa 147 Personen (inklusive Kinder).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) unter Entwicklungen im Bereich Flucht-Newsletter.

Wie geht es mit den anerkannten Flüchtlingen weiter?

Die Flüchtlinge bekommen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen, je nach Rechtslage, unterschiedlich befristeten Aufenthaltstitel. Dieser berechtigt die Flüchtlinge mit einer Bleibeperspektive in Deutschland zu bleiben, zu leben und zu arbeiten. 

Mit der Anerkennung beziehen sie keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Da sie nun einen Aufenthaltsstatus besitzen, wechseln sie in den Rechtskreis des zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und beziehen somit Leistungen vom Jobcenter (ab 2023 bekannt als "Bürgergeld"). Diese Leistungen werden nur ausgezahlt, wenn die Personen kein ausreichendes Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können. 

Zurzeit befinden sich ca. 230 anerkannte Flüchtlinge in Brüggen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen.

Nach der Anerkennung ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die meisten von ihnen haben jedoch nach § 12 a Aufenthaltsgesetz eine Wohnsitzbindung an die Burggemeinde Brüggen und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Bezirksregierung und der Ausländerbehörde des Kreises Viersen in eine andere Kommune ziehen.

Welche Schutzarten und Bleibeperspektiven gibt es?

In Deutschland gibt es mehrere Schutzarten. Nachfolgend werden die am meist auftretenden Bleibeperspektiven kurz erklärt:     

  1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft     
  2. Subsidiärer Schutz nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz    
  3. Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz      

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeutet, dass ein gesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Diese wird vorübergehend für drei Jahre erteilt. Nach drei Jahren wird diese nochmals geprüft. Ein dauerhafter Aufenthalt ist dann unter bestimmten Voraussetzungen nach insgesamt fünf Jahren möglich.    

Der subsidiäre Schutz wird zunächst für ein Jahr erteilt. Subsidiär bedeutet "behelfsmäßiger" Schutz im Sinne der fehlenden Flüchtlingseigenschaft. Der subsidiäre Schutz greift dann, wenn weder der Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch die Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz gewährt werden können, aber gleichwohl ein besonderer Schutzbedarf besteht. 
    
Wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und der subsidiäre Schutz nicht greift, aber dennoch eine Gefahr für die Rückführung besteht, dann wird ein Abschiebeverbot erteilt. Ein schutzsuchender Mensch darf nicht zurückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht.     
Personen, die keinen Schutzstatus zuerkannt bekommen, werden geduldet. Dies bedeutet, sie sind ausreisepflichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Welche Leistungen erhalten Flüchtlinge?

Kinder und Jugendliche werden vom ersten Tag ihres Aufenthaltes bei ihrer Integration unterstützt: Sie bekommen auf Antrag Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dies bedeutet, dass sie Geld z.B. für Schulmaterialien oder beispielsweise für Klassenfahrten bekommen.

Grundleistungen im Asyl Bereich

Asyl (Grundleistung)

Analog Leistungen SGBXII (nach 18. Monaten)

Bedarfstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende)

 460 €

 563 €

Bedarfstufe 2 (Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft oder Personen innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft)

 413 €

 506 €

Bedarfstufe 3 (Haushaltsangehörige von 18 bis 24 Jahre)

 368 €

 451 €

Bedarfstufe 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahre)

 408€

 471 €

Bedarfstufe 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahre)

 341 €

 390 €

Bedarfstufe 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahre)

 312 €  357 €

Kann ich als Vermieter/Hauseigentümer helfen?

In Ausnahmefällen und/oder nach Bedarf wird privater Wohnungsraum durch die Burggemeinde Brüggen angemietet, in denen dann ausländische Familien untergebracht werden.
Je nach Situation und Entwicklung werden die meisten Mietverträge später an anerkannte Flüchtlinge übergeben, die den Wohnraum dann selber privatrechtlich anmieten.     
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass anerkannte Flüchtlinge - ohne die Mitwirkung seitens der Gemeinde - selber Mietverträge direkt mit dem Vermieter abschließen. Allerdings sind Flüchtlinge, die sich im Leistungsbezug befinden verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrages Rücksprache mit dem Jobcenter zu halten. 
Gerne können Sie sich über den digitalen Antrag unter der Dienstleistung Wohnungsangebot für asylsuchende und flüchtende Personen mit einer möglichen Wohnung an die Gemeinde wenden.

Wie kann ich Flüchtlingen helfen?

Engagement ist herzlich willkommen. Insbesondere bei Sprachkursen, bei der Kinderbetreuung und Hausaufgabenhilfe, aber auch bei anderen Angeboten wie Vorlesen, Sport, Basteln oder Nähen ist ehrenamtliches Engagement von großem Nutzen. Sollten Sie sich dafür interessieren, Kontakt zu einem Flüchtling /einer Flüchtlingsfamilie aufzubauen oder im Bereich der Flüchtlingsarbeit tätig zu sein, so könnte Ihnen folgender Fragebogen bei Ihrer Entscheidung helfen. Den ausgefüllten Fragebogen können Sie bei der Gemeindeverwaltung Brüggen abgeben, per Mail an asyl@brueggen.de oder per Post zusenden. Die Gemeindeverwaltung nimmt dann Kontakt zu Ihnen auf.

Welche Angebote gibt es in Brüggen für Flüchtlinge?

Die Angebote für Flüchtlinge sind sehr stark vom Engagement und den Möglichkeiten von Ehrenamtlichen abhängig. Dadurch fallen mögliche Angebote im Laufe eines Jahres durchaus unterschiedlich aus. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Integreat Kreis Viersen.

Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Grundsätzlich gilt in den ersten drei Monaten nach der Einreise ein absolutes Arbeitsverbot. Dann besteht für zwölf Monate ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies bedeutet, dass vor Aufnahme einer Arbeit bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Erlaubnis beim Kreis Viersen als zuständige Ausländerbehörde beantragt werden muss. Grundsätzlich kann ein Flüchtling nach 15 Monaten arbeiten. Aber auch nach Ablauf der 15 Monaten kann der Kreis Viersen aus verschiedenen Gründen weiterhin ein Arbeitsverbot aussprechen, z. B. dann, wenn Asylsuchende bei der Passbeschaffung nicht mitwirken. Somit ist auf jeden Fall vor jeder Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Ausländerbehörde Kreis Viersen unter der Dienstleistung Asyl-Aufenthaltsgestattung und Duldung.

Wer sind die Kontaktpersonen im Bereich Asyl?

Für den Bereich Asyl gibt es - je nach Aufgabengebiet - unterschiedliche Ansprechpartner.

Für den Bereich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Krankenhilfe sowie Bildung und Teilhabe:

Für den Bereich Unterbringung:

Für den Bereich der Integration & Betreuung:

Wohnungs- und Obdachlosenwesen

Für obdachlose Personen und Menschen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, gibt es vielfältige Hilfsangebote. Sie sollten sich daher so schnell wie möglich mit ihrer Gemeinde in Verbindung setzen. Hier können, je nach Lage des Falles, verschiedene Hilfen angeboten werden. Zum Beispiel ist die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung, eine vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung oder auch die vorläufige Unterbringung in einer kommunalen Not-Unterkunft möglich.

Entsprechendes gilt auch, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, zum Beispiel eines Wohnungsbrandes, bereits obdachlos geworden sind.

Unabhängig von der Unterstützung der Burggemeinde Brüggen sollten Sie jedoch alles in Ihren Kräften Stehende unternehmen, um eine Obdachlosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen beziehungsweise eine eingetretene Wohnungslosigkeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen. Eine ausführliche Beratung können Sie auch bei der Wohnungslosenhilfe SKM in Viersen erhalten.

Für die Unterbringung in einer gemeindlichen Unterkunft fallen Benutzungsgebühren an.

Im Bereich der Obdachlosenunterbringung gibt es verschiedene Ansprechpartner.

Zuständigkeit Person
Buchstabe A-K Janna Poulianiti
Buchstabe L-Z Simon Schneider

Kontakt