Gestalten Sie die Entwicklung der Burggemeinde Brüggen mit und nutzen Sie die Chance, frühzeitig mit Bürgermeister, Rat und Verwaltung ins Gespräch zu kommen. Bürgerinnen und Bürger haben in kommunalpolitischen Angelegenheiten bedeutenden Einfluss. So entscheiden Sie zum Beispiel unmittelbar, wer zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gewählt wird. In Nordrhein-Westfalen gibt es auf kommunaler Ebene gesetzlich verankerte Elemente der direkten Demokratie.
Diese zahlreichen Möglichkeiten der Beteiligung und Einflussnahme sind folgende:
Beteiligungsportal
Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes hat sich die Gemeindeverwaltung dem landesweiten Online-Dienst Beteiligung NRW angeschlossen und dort ein eigenes Beteiligungsportal der Burggemeinde Brüggen aufgebaut. Dort werden Veranstaltungen, Umfragen, Meldeverfahren oder auch Dialoge zu verschiedenen Themen abgebildet. Zusätzlich können Stellungnahmen zu formellen Verfahren oder zu aktuellen Planungsvorhaben in der Region abgegeben werden. Die Teilnahme erfolgt im Regelfall anonym. Allerdings können Sie auch ein eigenes Nutzerkonto anlegen, um weitere Funktionen des Portals zu nutzen.
Mängelmelder der Burggemeinde Brüggen
Über das Beteiligungsportal der Burggemeinde Brüggen bietet die Gemeindeverwaltung den Mängelmelder als Beteiligungsmöglichkeit an. Bürgerinnen und Bürger können auf diese Weise Meldungen im Gemeindegebiet einfach und unbürokratisch anhand von Markierungen auf einer Karte über Kategorien, z.B. Straßen, Wege und Plätze oder Grünflächen und Bäume, digital erfolgen. Entsprechend der Kategorie erhalten die zuständigen Mitarbeitenden eine E-Mail und bearbeiten das Anliegen. Die Bürgerin oder der Bürger kann mithilfe des Status den Bearbeitungsstand verfolgen und wird über Rückmeldungen per E-Mail informiert.
Auf der Fahrbahn hat sich ein Schlagloch gebildet oder ein Verkehrszeichen wurde beschädigt? Dann melden Sie solche Fälle im Mängelmelder der Burggemeinde Brüggen.
Kundgebung gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit am 27.01.2024
Am Samstag, den 27.01.2024, haben die Ratsfraktionen des Brüggener Gemeinderates zu einer Kundgebung gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit aufgerufen. Getreu dem Motto"5 vor 12 - Haltung zeigen!" haben sich m 11:55 Uhr rund 600 Bürgerinnen und Bürger versammelt.
Ideen- und Beschwerden
Ihre Meinung ist wichtig und hilfreich.
Wir benötigen Ihre Ideen, Anregungen und Beschwerden, um kontinuierlich Verbesserungsmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
Nutzen Sie gerne das Kontaktformular, senden Sie einfach eine E-Mail an info@brueggen.de oder rufen Sie uns an.
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Bürgermeistersprechstunde
Bürgermeister Frank Gellen bietet regelmäßig Bürgermeistersprechstunden an, in denen Sie ohne vorherige Anmeldung mit ihm ins Gespräch kommen können. Gerne nimmt er Ihre Anliegen oder Beschwerden persönlich entgegen. Die Termine können Sie unter Veranstaltungen oder im Beteiligungsportal der Burggemeinde Brüggen einsehen.
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Einwohnerfragestunde
In jeder Sitzung des Gemeinderates ist als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehen. Dort können mündliche Anfragen gestellt werden. Von den Fragenden dürfen nach den Regelungen der Geschäftsordnung des Rates höchstens zwei Zusatzfragen gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist auf 30 Minuten beschränkt.
Die Sitzungstermine sind im Ratsinformationssystem der Burggemeinde Brüggen hinterlegt. Alternativ sind die Termine für die Einwohnerfragestunde im Beteiligungsportal der Burggemeinde Brüggen hinterlegt.
Teilnahme als Zuhörende an Sitzungen
Die Sitzungen des Gemeinderates und der Fachausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Durch die Teilnahme haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das gemeindepolitische Geschehen mit zu verfolgen und die Arbeit der gewählten Vertretung zu beobachten. Nur wenn Angelegenheiten Vertraulichkeit erfordern, wird nichtöffentlich verhandelt.
Die Sitzungstermine sind im Ratsinformationssystem der Burggemeinde Brüggen hinterlegt.
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren
Jedes Bauleitplanverfahren erfordert die Beteiligung der Öffentlichkeit. § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) regelt, dass die Öffentlichkeit in der Regel zweimal am Verfahren beteiligt wird. Zunächst erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und im späteren Verlauf des Verfahrens eine weitere Beteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung.
Beide Verfahrensschritte bieten die Möglichkeit, innerhalb des angegebenen Beteiligungszeitraums eine Stellungnahme zum Entwurf des Bauleitplans abzugeben, damit diese im späteren Abwägungsprozess berücksichtigt wird. Dabei umfasst der Begriff Öffentlichkeit alle Personen, welche durch die Planung betroffen sind oder sich dafür interessieren.
Angaben zu laufende Beteiligungsverfahren finden Sie unter Aktuelle Planungen.
Darüber hinaus können Sie digital Stellungnahmen zu den aktuellen Bauleitplanverfahren abgeben. Die Burggemeinde nutzt hierfür Beteiligung NRW, wo Kommunen jeweils über eine individuelle Plattform verfügen. Alle Beteiligungen finden Sie im Beteiligungsportal der Burggemeinde Brüggen.
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Einwohnerversammlungen / Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 23 Gemeindeordnung NRW
Der Gemeinderat muss die Einwohnerinnen und Einwohner über bedeutsame Angelegenheiten unterrichten. Dies trifft zu, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, welche die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung besteht. Einladungen zu Einwohnerversammlungen werden in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung ausgesprochen.
Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Burggemeinde Brüggen fallen, an den Rat zu wenden.
Die Anträge sind in schriftlicher Form beim Bürgermeister einzureichen.
Die Einsenderinnen und Einsender werden über die Stellungnahme des Rates bzw. des zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister schriftlich unterrichtet.
Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung NRW
Einen Einwohnerantrag können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die drei Monate in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, stellen. Es kann beantragt werden, dass der Gemeinderat über eine Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
Der Einwohnerantrag muss von einem Mindestquorum von Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet sein. Dieser muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten sowie von mindestens fünf Prozent der Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet werden. Im Rahmen des Antrags hat der Rat dann innerhalb von vier Monaten über diese Angelegenheit, für die er auch gesetzlich zuständig sein muss, zu beraten und zu entscheiden.
Wir empfehlen, einen Beratungstermin im Rathaus zu vereinbaren.
Bürgerbegehren nach § 26 Gemeindeordnung NRW
Im Rahmen eines Bürgerbegehrens können Bürgerinnen und Bürger beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Allerdings kann nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und nicht dem Bürgermeister vorbehalten sind (beispielsweise Fragen der inneren Organisation der Verwaltung sowie alle Personalangelegenheiten).
Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über die Haushaltssatzung und Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt. Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen bereits gefassten Ratsbeschluss wenden.
Der schriftliche Antrag des Begehrens muss bei der Einreichung einige rechtliche Anforderungen erfüllen. Er muss eine mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage sowie einer Begründung zum Inhalt haben. Er muss bis zu drei Bürgerinnen oder Bürger benennen, welche die Unterzeichnenden vertreten dürfen. Darüber hinaus muss die Verwaltung eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten aufstellen (Kostenschätzung), die auch auf den Unterschriftenlisten mit angegeben werden muss.
In Brüggen müssen nach der Gemeindeordnung neun Prozent der Bürgerinnen und Bürger ein Bürgerbegehren unterzeichnen. Die genaue Anzahl der erforderlichen Unterschriften wird erst bei Einreichung des Begehrens berechnet, da diese vom dem dann aktuellen Bevölkerungsstand abhängig ist. Unterschriftsberechtigt sind alle Personen, die auch zu den Kommunalwahlen in Brüggen wahlberechtigt sind (Deutsche und EU-Bürgerinnen und -Bürger ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz in Brüggen). Die Angaben der Unterzeichnenden sowie der Inhalt der Unterschriftenliste werden von der Gemeinde auf Vollständigkeit hin geprüft.
Der Rat der Burggemeinde Brüggen stellt fest, ob ein zulässiges oder unzulässiges Bürgerbegehren vorliegt. Entspricht der Gemeinderat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Wir empfehlen, einen Beratungstermin im Rathaus zu vereinbaren.
Bürgerentscheid nach § 26 Gemeindeordnung NRW
Ist das Bürgerbegehren zulässig und entspricht der Rat diesem nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Näheres zur Durchführung eines Bürgerentscheides regelt die dazu erlassene Gemeindesatzung. Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn sich die Mehrheit der gültigen Stimmen für das Begehren ausspricht, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt. Diese Entscheidung ist einem Ratsbeschluss gleichzusetzen, den die Verwaltung umsetzen muss.
Kinder- und Jugendbeteiligung
Mehr Informationen zur Kinder- und Jugendpartizipation finden Sie unter Jugend - Kinder- und Jugendbeteiligung.
Wahlen
In der Bundesrepublik Deutschland finden in regelmäßigen Abständen Wahlen zu den kommunalen Vertretungen, zum Landtag Nordrhein-Westfalen, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament statt.
Außerdem werden die (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister in den Städten und Gemeinden sowie die Landrätinnen und Landräte in den Kreisen direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.
Bei diesen Wahlen handelt es sich um allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen.
Kommunalwahlen
Die Stadt-/ Gemeinderäte, Kreistage und Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Gleiches gilt für die Wahl von (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeistern sowie von Landrätinnen und Landräten, wobei diese nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Gesetzliche Grundlagen sind das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung.
Die nächsten Kommunalwahlen finden am 14.09.2025 statt.
Landtagswahl
Das oberste nordrhein-westfälische Verfassungsorgan – der Landtag – wird durch Volkswahlen für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
Für mehr Informationen besuchen Sie die Internetseite des Landtags NRW.
Bundestagswahl
Als Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und maßgebliches Gesetzgebungsgremium stellt der Deutsche Bundestag das wichtigste Organ in Deutschland dar. Alle vier Jahre werden die Abgeordneten des Deutsche Bundestages durch Volkswahlen bestimmt.
Die nächste Wahl findet im Jahr 2025 statt. Weitere Informationen werden Ihnen auf der Seite Bundestagswahl 2025 bereitgestellt.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestags.
Europawahl
Seit 1979 werden alle fünf Jahre die Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Volkswahlen in den Mitgliedsstaaten gewählt. Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach nationalen Wahlgesetzen. In Deutschland regeln das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren.
Die letzte Europawahl fand am 09.06.2024 statt. Das Wahlergebnis können Sie in der Wahlergebnispräsentation der Burggemeinde Brüggen einsehen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Parlaments.
Briefwahl
Wer am Wahltag oder generell aus einem persönlichen Grund – Alter, körperliche Beeinträchtigung oder Urlaub – verhindert ist, hat die Möglichkeit, per Briefwahl abzustimmen. Für die Briefwahl ist ein Antrag erforderlich, welcher u.a. auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu finden ist.
Der Antrag auf Briefwahl kann formlos und schriftlich per E-Mail oder Brief gestellt werden. Der Antrag sollte folgende Angaben beinhalten:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift, ggfs. eine abweichende Versandanschrift
Zudem ist es möglich, den Antrag direkt elektronisch über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung zu stellen.
Bei der Entgegennahme eines Wahlscheins für eine andere Person ist eine schriftliche Vollmacht notwendig.