Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Kommunalwahlen 2025

Bei den diesjährigen Kommunalwahlen am 14.09.2025 werden 

  • der Gemeinderat,
  • die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
  • die Landrätin oder der Landrat des Kreises Viersen und
  • der Kreistag

gewählt. Etwaige Stichwahlen finden am 28.09.2025 statt.

Wahlleiter für die Kommunalwahlen 2025 ist Dieter Dresen als Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Bildung und Leitung des Wahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des Gemeindegebietes verantwortlich - beispielsweise durch die Einteilung des Wahlgebietes in Kommunalwahlbezirke, die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge und die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlgebiet.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) diejenigen, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. 

Die Wahlberechtigung kann unter den Voraussetzungen des § 8 KWahlG NRW ausgeschlossen sein.

Wahlhelferin und Wahlhelfer werden

Für die Durchführung der Kommunalwahlen im September werden wieder freiwillige, engagierte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Als Wahlhelferin und Wahlhelfer erhalten Sie für Ihren Einsatz ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro. 

Zu Ihren Aufgaben zählen zum Beispiel

  • die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses,
  • die Ausgabe der Stimmzettel und die
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Melden Sie sich schon jetzt per E-Mail an wahlen@brueggen.de oder über das Wahlhelferportal der Burggemeinde Brüggen als Wahlhelferin oder Wahlhelfer. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Claudia Jennes.

Wahlausschuss

Informationen zu den Sitzungen des Wahlausschusses vom 16. Januar 2024 sowie des Wahlausschusses vom 10. Dezember 2024 sind im Ratsinformationssystem hinterlegt.

Weitere Sitzungstermine des Wahlausschusses können Sie im Ratsinformationssystem einsehen. 

Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen über die Einteilung des Wahlgebietes der Burggemeinde Brüggen in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 die aus der Anlage ersichtliche Einteilung des Wahlgebietes der Burggemeinde Brüggen in 17 Wahlbezirke beschlossen.

Die Wahlbezirkseinteilung wird hiermit gemäß § 6 des Kommunalwahlgesetzes öffentlich bekannt gegeben.

Brüggen, 10.12.2024

Burggemeinde Brüggen
Der Wahlleiter

Dieter Dresen
Allgemeiner Vertreter

Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2025 gemäß Beschluss des Wahlausschusses vom 10.12.2024

Zum Wahlbezirk 1010 gehören folgende Straßen:

  • Alter Postweg
  • Am Katharinenhof
  • Bergstraße
  • Borner Straße
  • Bruchstraße
  • Burgwall
  • Burgweiherplatz
  • Gebrüder-Laumans-Weg
  • In der Haag
  • Klosterstraße ab 11/12a
  • Kreuzherrenplatz
  • Vennmühlenweg

Zum Wahlbezirk 1020 gehören folgende Straßen:

  • Am Bruch
  • An den Schwalmauen
  • Auf dem Eggenberg
  • Deichweg
  • Dilborner Straße
  • Gelagweg
  • Georg-Hofmacher-Platz
  • Groutenweg
  • In den Benden
  • In der Stieg
  • Kamerickshof
  • Klosterstraße bis 7a/8a inklusiv
  • Laarer Bach
  • Nauenweg
  • Oebeler Heide
  • Roermonder Straße ab 146a/161
  • Telmeskamp
  • Westring bis 40/47a inklusiv
  • Wolfsbend
  • Zum Oebeler Bruch

Zum Wahlbezirk 1030 gehören folgende Straßen:

  • Amselweg
  • Drosselweg
  • Elsterweg
  • Finkenweg
  • Hochstraße bis 42a/31 inklusiv
  • Kranichweg
  • Meisenweg
  • Nachtigallenweg
  • Reiherweg
  • Roermonder Straße bis 60/67 inklusiv
  • Spechtweg
  • Sperberweg
  • Westring ab 44/49

Zum Wahlbezirk 1040 gehören folgende Straßen:

  • Ahornweg
  • Erlenweg
  • Falkenweg
  • Fasanenweg
  • Herrenlandstraße
  • Kesseler Weg
  • Leonhard-Jansen-Straße
  • Lerchenweg
  • Oebel
  • Roermonder Straße ab 62/69 bis 144/151a inklusiv
  • Schwalbenweg
  • Starenweg
  • Ulmenweg
  • Zeisigweg

Zum Wahlbezirk 1050 gehören folgende Straßen:

  • Birkenweg (außer 11,13 u. 17,19,21,23)
  • Buchenweg
  • Eichenweg (außer 1,3,5,7)
  • Fichtenweg
  • Karl-Heinz-Mesterom-Straße
  • Kiefernweg
  • Lindenweg
  • Platanenweg
  • Rotdornweg
  • Tannenweg
  • Weidenweg
  • Wildor-Hollmann-Straße

Zum Wahlbezirk 1060 gehören folgende Straßen:

  • Am Grasweg
  • Am Herrenlandpark
  • Benzenbergweg
  • Deilmannweg
  • Hagenkreuzweg
  • Hochstraße ab 44/33
  • Jakob-Schlüter-Weg
  • Von-Schaesberg-Weg
  • Weihersfeld

Zum Wahlbezirk 1070 gehören folgende Straßen:

  • An der Kreuzstraße
  • Auf dem Vennberg
  • Beethovenstraße
  • Boisheimer Straße bis 35/38
  • Born
  • Brahmsstraße
  • Brucknerstraße
  • Händelstraße
  • Lortzingstraße
  • Mozartstraße
  • Richard-Wagner-Straße
  • Schubertstraße
  • Schumannstraße
  • Sebastian-Bach-Straße
  • Wacholderweg

Zum Wahlbezirk 1080 gehören folgende Straßen:

  • Am Speck
  • Amerner Straße
  • An der Borner Mühle
  • Bergbendenweg
  • Borner Feld
  • Borner Mühle
  • Haverslohe
  • Hustenfeld
  • Kranenbruchweg
  • Patschelstraße
  • Schlehenweg
  • Schwalmweg
  • Stapp
  • Tantelbruchweg
  • Tippheideweg

Zum Wahlbezirk 1090 gehören folgende Straßen:

  • Am Flitz
  • Am Heidkamp
  • Boisheimer Straße ab 42/47
  • Brombeerweg
  • Farnweg
  • Genroher Straße
  • Ginsterweg
  • Happelter Heide
  • Holunderweg
  • Lüttelbrachter Straße
  • Moosweg
  • Schmielenweg

Zum Wahlbezirk 1100 gehören folgende Straßen:

  • Bernhard-Röttgen-Waldweg
  • Birkenweg (nur 11,13 u. 17,19,21,23)
  • Brachter Straße
  • Eichenweg (nur 1,3,5,7)
  • Genholter Straße
  • Heidweg
  • St.-Barbara-Straße
  • Tegeler Weg

Zum Wahlbezirk 1110 gehören folgende Straßen:

  • Alst
  • Am Aeschenbaum
  • Am Mühlenbach
  • Boerholz
  • Boerholzer Straße ab 42/49
  • Grenzweg

Zum Wahlbezirk 1120 gehören folgende Straßen:

  • Am Hollenberg
  • Angenthoer
  • Brüggener Straße ab 27/32
  • Dahlienweg
  • Geranienweg
  • Irisweg
  • Lilienweg
  • Mevissenfeld
  • Narzissenweg
  • Paul-Gendrisch-Straße
  • Rosenweg
  • Roßweg
  • Tulpenweg

Zum Wahlbezirk 1130 gehören folgende Straßen:

  • Amersloher Weg
  • Brachter Mühle
  • Christenfeld
  • Clemensweg
  • Ferdinand-Jorißen-Straße
  • Franziskusweg
  • Hendrick-Goltzius-Straße
  • Holtweg
  • Hubertusweg
  • Johannesweg
  • Katers Feld
  • Martinusstraße
  • Mühlenweg
  • Reginaring
  • Solferinostraße
  • Stiegstraße

Zum Wahlbezirk 1140 gehören folgende Straßen:

  • Agrisstraße
  • Alster Kirchweg
  • Altkevelaer Straße
  • Am Brachter Sportplatz
  • Brüggener Straße bis 25/30 inklusiv
  • Gartenstraße
  • Helene-Müllers-Straße
  • Hellstraße
  • Kaldenkirchener Straße
  • Kirchplatz
  • Königstraße
  • Marktstraße
  • Neustraße
  • Ostwall
  • Schulstraße
  • Südwall
  • Weizer Platz
  • Westwall

Zum Wahlbezirk 1150 gehören folgende Straßen:

  • Am Baßgarten
  • Am Schmacks Kirchweg
  • Bass
  • Heide
  • Heidhausen
  • Heidhausener Straße
  • Holtschneiderweg
  • Schütgensweg
  • Stevensend
  • Zissenweg

Zum Wahlbezirk 1160 gehören folgende Straßen:

  • Eichendorffstraße
  • Goethestraße
  • Heinrich-Dohmen-Weg
  • Hülst
  • Lessingstraße
  • Op de Haag
  • Schillerstraße

Zum Wahlbezirk 1170 gehören folgende Straßen:

  • Am Linzenkamp
  • Boerholzer Straße bis 29/32
  • Breyeller Straße
  • Florianstraße
  • Herderstraße
  • Johannes-Wolters-Straße
  • Kahrstraße
  • Nordwall
  • Op de Schonz
  • Stifterstraße
  • Uhlandstraße

Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters/und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen

Gemäß § 24 und 75 b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW.S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.12.2024 (GV. NRW. S. 942) – SGV. NRW. 1112 – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Burggemeinde Brüggen auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlleitung der Burggemeinde Brüggen im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, Zimmer 212 während der Dienstzeit (Mo. bis Fr. 07:30 bis 12:30 Uhr) kostenlos abgegeben oder per E-Mai an wahlen@brueggen.de oder unter der Telefonnummer 02163 5701-143 angefordert werden können.

Zusätzlich zur Papierform steht ein elektronisches Verfahren („Parteienmodul“) zur Verfügung.

Nähere Informationen erteilt das Wahlamt auf Anfrage.

Die Wahlvorschläge sind papiergebunden und im Original sowie unterschrieben dem Wahlleiter fristgemäß vorzulegen.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b bis 46e des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW.S. 454, 509, 1999 S. 70/SGV. NW. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 25, 26 und 31, sowie §§ 75a und 75b KWahlO wird hingewiesen. 

1. Allgemeines

1.1     Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden. (siehe § 15 KWahlG)

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

1.2     Als Bewerberinnen/Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen/Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung einer Bewerberin/eines Bewerbers als Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber für eine/n andere/n Bewerber/in. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.

Als Vertreterin/Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreterin/Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerberinnen/Bewerber sind frühestens ab 01.08.2024 (46. Monat nach Beginn der laufenden Wahlperiode), die Bewerberinnen/Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (10.12.2024) zu den Kommunalwahlen 2025 zu wählen. 

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreterinnen/ Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 

Hierbei haben die Leiterin/der Leiter der Versammlung und zwei von dieser/diesem bestimmte Teilnehmerinnen/Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Bewerberinnen/Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu

erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. 

Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. (siehe § 17 KWahlG)

1.3     Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. (siehe § 15 Absatz 2 KWahlG)

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG der Bundeswahlleiterin die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Innenministerium zu gegebener Zeit öffentlich bekannt geben.

1.4     Eine Wählergruppe, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz vom 25.03.2022 (GV. NRW S. 412) in der jeweils geltenden Fassung einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügt, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung ausreichend. Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachholen. (siehe Anlage 27 KWahlO) 

Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. Zuwendungen einer/eines einzelnen Zuwenderin/Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. (siehe Anlage 27 KWahlO) 

Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erfüllt, teilt sie dies dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift der Zuwenderin/des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mit. (siehe Anlage 28 KWahlO) 

Die Regelungen des § 15a KWahlG gelten für Einzelbewerber mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die die Einzelbewerberin/der Einzelbewerber zum Zwecke ihrer/seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

2.       Wahlvorschläge für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters          

Wer gemäß der Gemeindeordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.

2.1     Der Wahlvorschlag für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. 

Er muss enthalten:

  • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift         (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchen Vornamen die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

2.2     Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Absatz 2 Satz 1 des KWahlG). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien oder Wählergruppen unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss die Unterzeichnerin/der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

2.3     Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 170 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (Unterstützungsunterschriften)

Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber, die sich selbst vorschlagen, müssen ebenso die benötigte Zahl an Unterstützungsunterschriften beibringen. (siehe § 46d Absatz 1 KWahlG)

Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister vorgeschlagen wird.

Gemeinsame Vorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind zulässig. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger zu benennen. Die vorgeschlagene Person ist entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträgerinnen/Vorschlagsträger zu wählen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen Leitung aller Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. 

Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c KWahlO sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger unter die in Punkt 1.3 bezeichneten Parteien oder Wählergruppen fällt.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

2.4     Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 170 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Wahlvorschlagsträgerin/des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in den Datenschutzhinweisen auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 anzugeben sind. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung müssen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
  • Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
  • Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin/den Bewerber ist zulässig, wenn diese/dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
  • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

2.5     Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO. Dabei hat die Bewerberin/der Bewerber zu versichern, dass sie/er für keine andere Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister oder Landrätin/Landrat kandidiert. 
    Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO.
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbes (Anlage 9c zur KWahlO) mit der nach § 17 Absatz 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10c zur KWahlO).
  • Für gemeinsame Wahlvorschläge nach § 46d Absatz 3 KWahlG gelten die genannten Regelungen entsprechend. Es sind dabei alle Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger zu benennen.
3.       Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

3.1     Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
  • Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

3.2     Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Absatz 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner ihre/seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

3.3     Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den die Kandidatin/der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner enthalten; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerberin/Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerin/Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die/der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. (siehe §15 KWahlG)

3.4     Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. 

Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterzeichnerin/der Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin/der Bewerber ist zulässig.

3.5     Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO.
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber mit den nach § 17 Absatz 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 dieser Bekanntmachung). Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt sein, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
  • Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und d KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
  • Parteien oder Wählergruppe, wie unter Punkt 1.3 genannt, haben außerdem den Nachweis einzureichen, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen sowie ihre Satzung und ihr Programm. 
  • Die Bescheinigung des Präsidenten des Landtages nach dem Wählergruppentransparenzgesetz bzw. die Anlage 27 oder die Anlage 28 KWahlO.

    Wählergruppen, die gem. § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz vom 25.03.2022 (GV. NRW. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz.  Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach Absatz 2 ausreichend. Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachholen. 

    Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, muss Ihrem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beifügen, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erhalten hat. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber, mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die die Einzelbewerberin/der Einzelbewerber zum Zwecke ihrer/seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

4. Wahlvorschläge für die Reserveliste

4.1     Für die Reserveliste können nur Bewerberinnen/Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

4.2     Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden.

Sie muss enthalten:

  • den Namen und ggfs. Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
  • Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen/Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde, die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Die Reserveliste soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber für eine/einen im Wahlbezirk oder für eine/einen auf einer Reserveliste aufgestellte Bewerberin/aufgestellter Bewerber sein soll.

4.3     Soll eine Bewerberin/ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für eine/n auf der Reserveliste aufgestellte andere Bewerberin/aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Absatz 2 des KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

  • den Familien- und die Vornamen der/des zu ersetzenden Bewerberin/Bewerbers;
  • den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der die/der zu ersetzende Bewerberin/Bewerber aufgestellt ist.

4.4     Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 14 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (siehe § 16 KWahlG) 

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend.

4.5     Die Zustimmungserklärung der Bewerberinnen/Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerberinnen/Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird/dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. Für Wählergruppen findet § 26 Absatz 5a bis 5d entsprechende Anwendung.

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen sind spätestens bis zum (69. Tag vor der Wahl),

07.07.2025, 18:00 Uhr,

(Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Burggemeinde Brüggen im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, Zimmer 212 einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 KWahlG sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 KWahlG beizubringenden Unterlagen beifügen.

Auf die Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen über die Einteilung des Wahlgebietes der Burggemeinde Brüggen in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025 vom 10.12.2024 (Amtsblatt Kreis Viersen Nr.38/2024) wird hingewiesen. 

Brüggen, 23.01.2025
Der Wahlleiter

Dieter Dresen
Allgemeiner Vertreter

Kontaktdaten des Wahlamtes

Burggemeinde Brüggen
Wahlamt
Klosterstraße 38
41379 Brüggen

Fragen rund um Wahlen beantwortet Ihnen gerne das Team Wahlen unter der Telefonnummer +49 (0)2163 5701-666 oder per E-Mail an wahlen@brueggen.de

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