Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Blindenhilfe/Blindengeld

Als blinder Mensch haben Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.

Blinde Menschen, die gleichzeitig sozialhilfeberechtigt sind, können für ihre behinderungsbedingten
Ausgaben als Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten. Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen.

Weiterführende Informationen

Für weitere Informationen besuchen Sie gerne die nachstehenden Internetseiten:

Kontaktinformationen

Zuständig für Blindengeld ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband als auch bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Die Leistung Blindenhilfe können Sie bei der örtlich zuständige Behörde beantragen (Sozialhilfeantrag Hilfe in anderen Lebenslagen).