Als blinder Mensch haben Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.
Blinde Menschen, die gleichzeitig sozialhilfeberechtigt sind, können für ihre behinderungsbedingten
Ausgaben als Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten. Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen.
Weiterführende Informationen
Für weitere Informationen besuchen Sie gerne die nachstehenden Internetseiten:
Kontaktinformationen
Zuständig für Blindengeld ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband als auch bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Die Leistung Blindenhilfe können Sie bei der örtlich zuständige Behörde beantragen (Sozialhilfeantrag Hilfe in anderen Lebenslagen).
Kontakt
- Landschaftsverband Rheinland + 49 221 809-0
post@lvr.de