
ⓘ
Foto: Oliver MankowskiAufgrund aktuell vermehrter Anfragen, sowie der aktuell geltenden Brut- und Setzzeit weist die Burggemeinde Brüggen nachfolgend auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anleinpflicht von Hunden hin.
Nicht angeleinte oder unbeaufsichtigte Hunde in Wald, Feld und Flur können eine Gefahr für Wildtiere und deren Nachwuchs darstellen. Besonders betroffen sind bodennah brütende Vögel und ihre Gelege. Auch das mutwillige Beunruhigen von wildlebenden Tieren ist untersagt. Das gilt zu allen Jahreszeiten und trifft für alle hier wildlebenden Tiere zu, also auch für die bei uns nur rastenden und überwinternden Zugvögel. Die Burggemeinde Brüggen wendet sich daher an Sie als Hundehalterinnen und Hundehalter mit der Bitte, Hunde in der freien Landschaft, im Wald und insbesondere in Natur- und Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich an der Leine zu führen.
Als Tierliebhaber werden Sie sicherlich Verständnis für diese Schutzvorschrift aufbringen und im Sinne des Tier-, Natur- und Artenschutzrechtes handeln. Dabei möchten wir betonen, dass nicht jeder freilaufende Hund eine Gefahr darstellt und dass Hundehalterinnen und Hundehalter nicht pauschal in Verdacht geraten. Der freie Auslauf für Hunde bleibt essenziell und ist grundsätzlich erlaubt. Beachten Sie jedoch die lokalen Schutzvorschriften und das Umfeld, in dem Sie sich aufhalten.
Gesetzliche Bestimmungen:
Landeshundegesetz NRW
Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde an der Leine zu führen u.a. in innerörtlichen Bereichen mit Publikumsverkehr (z.B. in Fußgängerzonen, in Parks, Grünanlagen, Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden etc.)
Ordnungsbehördliche Verordnung der Burggemeinde Brüggen
Die Burggemeinde Brüggen schreibt in ihrer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (https://ris.brueggen.de/diverses/downloads), dass Hunde auf Verkehrsflächen, in Anlagen und in bebauten Gebieten an der Leine zu führen sind.
§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist u.a. verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (z.B. freilaufende Hunde abseits der Wege).
Festsetzungen in den Landschaftsplänen des Kreises Viersen
In den Naturschutzgebieten des Kreises Viersen (f. Brüggen „Landschaftsplan Grenzwald/Schwalm; https://www.kreis-viersen.de/landkreis/landschaftsplan-grenzwaldschwalm#) ist es generell verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
§ 2 Landesforstgesetz NRW
Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
- Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Leinenführung
Gemäß dem Landeshundegesetz gelten für gefährliche Hunde und Hunderassen folgende Regelungen: Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde in allen vorgenannten Bereichen an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte. Eine Flexileine oder Rollleine erfüllt nicht die im § 5 Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW genannte Eignung zur Vermeidung von Gefahren.
Im Gegensatz dazu sind bei allen anderen Hunden keine speziellen Leinenanforderungen festgelegt. Die Verwendung von Flexileinen oder Rollleinen beim Ausführen ist somit grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind auch große Hunde laut dem in § 2 Absatz 1 geregelte allgemeine Rücksichtnahme- und Gefahrvermeidungsverbot so zu führen, dass keine Gefahren für Dritte entstehen. Sollte im Einzelfall die Verwendung von Flexileinen oder Rollleinen eine Gefahr darstellen, kann die örtliche Ordnungsbehörde bei ausreichend Anhaltspunkten die Nutzung dieser Leinen durch eine Ordnungsverfügung gemäß § 12 Absatz 1 beschränken oder untersagen. Die vorgenannten Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (insbesondere § 39 Abs. 1) sind bei der Wahl der Leine ebenfalls zu berücksichtigen.

ⓘ
Foto: Oliver MankowskiDas Ordnungsamt der Burggemeinde Brüggen sowie die untere Naturschutzbehörde kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der genannten Vorschriften. Verstöße können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden. Wir bitten Sie, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und Rücksicht auf Flora und Fauna zu nehmen. Durch gegenseitige Rücksichtnahme tragen wir gemeinsam zum Wohl von Tier und Mensch bei.