In der Bundesrepublik Deutschland findet die Europawahl am Sonntag, den 09.06.2024 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Wahlbenachrichtigung per Post
Alle Wahlberechtigten werden zum Stichtag 28.04.2024 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
Dieses amtliche Anschreiben sollte allen Wahlberechtigten in der Zeit vom 02.05. bis zum 19.05.2024 zugestellt werden. Diesem offiziellen Informationsschreiben kann entnommen werden, dass an der Wahl teilgenommen werden darf und informiert, wie und wo die Stimme abgegeben werden kann. Falls Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, aber glauben wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich im eigenen Interesse beim Wahlamt melden.
Briefwahl und Briefwahlfristen
Sofern am Wahltag das Wahllokal nicht persönlich aufgesucht werden kann, besteht bis Freitag, 07.06.2024, 18:00 Uhr die Möglichkeit zur Briefwahl.
Die Briefwahlunterlagen können anhand der Wahlbenachrichtigung mittels QR-Code, per schriftlichem Antrag, per Mail (wahlen@brueggen.de) oder über das Webformular auf der Internetseite beim Wahlamt beantragt werden. Wichtig ist, dass die Unterlagen per Post rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der Burggemeinde im Rathaus Brüggen eingehen.
Im Rathaus Brüggen besteht während der allgemeinen Öffnungszeiten alternativ auch die Möglichkeit, „per Briefwahl“ direkt vor Ort zu wählen.
In besonderen Ausnahmefällen z.B. bei plötzlich nachgewiesener Erkrankung ist Briefwahl bis zum Wahlsonntag um 15:00 Uhr beim Wahlamt möglich. Für Rückfragen stehen die Kolleginnen des Wahlamtes gerne unter +49 (0)2163 5701-666 zur Verfügung.
Ausübung des Wahlrechts bei Wohnsitzveränderungen
Sie sind nach Brüggen gezogen oder innerhalb der Burggemeinde Brüggen umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?
Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
Wenn Sie als Deutsche bzw. Deutscher aus einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb Deutschlands zugezogen sind und sich erst nach dem 28.04.2024 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugskommune eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem früheren Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon in Brüggen wählen, müssen Sie spätestens bis zum 19.05.2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.
Die dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in Brüggen liegende Nebenwohnung nach dem 28.04.2024 als Hauptwohnung anmelden! Wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie bis zum 19.05.2024 Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
Wenn Sie innerhalb unserer Burggemeinde Brüggen umgezogen sind und sich nach dem 28.04.2024 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag ist nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem früheren Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
Falls Sie bisher keine Wohnung in Deutschland hatten und auch nicht vom Ausland her die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben, können Sie – wie bei einem Umzug im Inland – bis zum 19.05.2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen. Bitte wenden Sie sich an das Wahlamt, um Ihre Wahlberechtigung zu klären und den erforderlichen Eintragungsantrag zu stellen.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 21.05. bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Brüggen, kleiner Sitzungssaal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in dieser Zeit,
spätestens am 24.05.2024 bis 12:30 Uhr, beim Bürgermeister der Burggemeinde Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Ihr Wahlamt ist unter +49 (0)2163 5701-666 sowie per Mail unter wahlen@brueggen.de erreichbar.