Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

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Selbstbestimmungsgesetz – Neue Regelungen zum 01.11.2024

Veröffentlicht am: 22.11.2024

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), welches am 01.11.2024 in Kraft getreten ist, können das Geschlecht und der Name einfacher an das eigene Leben angepasst werden. Dieses Gesetz löst das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz ab.

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen haben die Möglichkeit, eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen im Standesamt abzugeben. Den Wunsch zur Abgabe einer Erklärung muss vorab im Standesamt angemeldet werden. Dies kann schriftlich oder mündlich, nach Terminvereinbarung im Standesamt, erfolgen. Frühestens drei bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung kann dann die eigentliche Änderung im Standesamt erklärt werden. Dafür ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich. Auch Minderjährige ab 14 Jahren können den Geschlechtseintrag unter Zustimmung der Sorgeberechtigten und einer vorherigen Beratung ändern lassen.

Nachdem die Erklärung abgegeben wurde, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres (Sperrfrist) erneut eine Erklärung abgegeben werden. Sollte dann eine Erklärung abgeben werden, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führt dies automatisch zu den dazu gehörigen früheren Vornamen.

Die Kolleginnen im Brüggener Standesamt beraten Sie gerne unter Telefon: +49 (0)2163 5701-111, 5701- 303 und 5701- 121.