Zur Gewährleistung der Sicherheit im ruhenden Verkehr können Sie über den unten angeführten Antragsassistenten verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge im Rahmen einer Fremdanzeige melden. Bitte beachten Sie, dass die Fahrzeuge auf öffentlicher Fläche geparkt sein müssen.
Außerdem sind bitte folgende Hinweise zu beachten:
- Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens. Die Gemeindeverwaltung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle notwendigen Schritte.
- Als Anzeigenerstatterin bzw. Anzeigenerstatter sind Sie Zeugin oder Zeuge und verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen (§ 57 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz). Weiterhin müssen Sie auf Nachfrage zur Sache bei Gericht gegebenenfalls als Zeugin oder Zeuge aussagen. Daher ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerlässlich und eine Anonymität der Anzeigenerstatterin oder des Anzeigenerstatters sowie der Zeugen ist nicht möglich.
- Sie erhalten als anzeigende Person und damit als Zeugin oder Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens.
Voraussetzungen
Zur Aufnahme der schriftlichen Anzeige werden folgende Angaben benötigt:
- Name und Anschrift der Anzeigenerstatterin bzw. des Anzeigenerstatters
- Tattag und Uhrzeit (Zeitraum: mindestens vier Minuten)
- Fahrzeugart (PKW, LKW, Bus, Anhänger etc.)
- Fabrikat (z.B. Volkswagen, Ford, Opel, Audi etc.)
- Kennzeichen
- Örtlichkeit mit Straße und Hausnummer (ggfs. auch einen anderen Anhaltspunkt, wie vor dem Supermarkt, Bushaltestelle etc.)
- Tatvorwurf (z.B. Parken auf dem Gehweg, Halteverbot, Sonderparkplatz für Behinderte etc.)
- ggfs. weitere Zeugen mit Name und Anschrift
- Fotos des verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges mit Kennzeichen und Verkehrszeichen als Beweismittel, wenn möglich bei blockierter Zufahrt/Garage ein Foto von der gegenüberliegenden Straßenseite (Verstoß muss ersichtlich sein)
Kontaktinformationen
Die Verkehrsüberwachung und Ahndung bei Verstößen im ruhenden Verkehr gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfolgt in Form von Verwarnungen durch die örtliche Ordnungsbehörde.
Die Anordnung von Verkehrszeichen / Verkehrsbeschilderungen obliegt der Straßenverkehrsbehörde Kreis Viersen (Amt für Ordnung und Straßenverkehr – Verkehrssicherung).
Die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs fällt in die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde Viersen.