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Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Eheschließung

Mit der Trauung wird Ihre Eheschließung vollzogen. Sie müssen beide persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte darf die Mitwirkung nur verweigern, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen. Ihre Eheschließung kann im Beisein von ein oder zwei Zeuginnen bzw. Zeugen vorgenommen werden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, den Zeuginnen und Zeugen sowie der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten unterschrieben wird.

Eheschließungen können grundsätzlich nach vorheriger Terminabsprache zu den normalen Öffnungszeiten des Standesamtes erfolgen. Ihre Heirat kann gegen erhöhte Gebühr auch außerhalb der Öffnungszeiten in der Burg Brüggen und der Brachter Mühle stattfinden. Wenn Sie möchten, können Sie auch samstags in Brüggen heiraten.

Anmeldung zur Eheschließung

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen". Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dort wird Ihnen auf Anfrage mitgeteilt, welche Unterlagen benötigt werden. Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden, jedoch frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin, da die Anmeldung nur ein halbes Jahr Gültigkeit hat. Ihre Unterlagen werden durch Ihr Wohnsitzstandesamt an das Standesamt Brüggen geschickt. Bitte setzen Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung, um sich zu erkundigen, ob Ihre Unterlagen beim Standesamt Brüggen eingegangen sind (erfahrungsgemäß ca. eine Woche nach bearbeiteter Anmeldung Ihrer Eheschließung).

Nutzen Sie gerne die unten angeführten Antragsformulare für die Anmeldung der Eheschließung und die Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt Brüggen. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und per E-Mail oder Post an das Standesamt senden. Sie können die Unterlagen auch unterschrieben zum Termin beim Standesamt mitbringen.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie gemäß § 1312 BGB eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen. In diesem Fall werden Sie gebeten, diese mindestens zehn Tage vor der Eheschließung mit Namen und Anschriften mitzuteilen – gerne per E-Mail unter Angabe des Eheschließungstermins.

Was ist bei der Trauung zu beachten?

Bitte melden Sie sich und gegebenenfalls Ihre Trauzeugen etwa 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin am Ort der Eheschließung an und legen Sie dabei bitte für alle Beteiligten Personalausweis oder Reisepass vor. Versteht einer der Beteiligten die deutsche Sprache nicht, so müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Trauzeugen und Dolmetscher müssen volljährig und geschäftsfähig sein.

Eine Eheschließung dauert zwischen 20 und 30 Minuten. Das richtet sich nach der Ausgestaltung der Zeremonie, z.B. ob Musik gewünscht wird oder nicht.

Während der Eheschließung sind Ton- und Filmaufnahmen mit jeglicher Technik nicht zugelassen. Diese Einschränkung dient dem Persönlichkeitsschutz der Standesbeamten, insbesondere im Hinblick auf eine (ggf. missbräuchliche) Verbreitung von Aufnahmen der Eheschließung, z.B. in den sozialen Medien. Es können nach individueller Absprache am Trautag eingeschränkt Videoaufnahmen zugestimmt werden – z.B. beim Ringtausch, oder zur Unterzeichnung der Niederschrift. Ausdrücklich wird seitens des Standesamtes der Veröffentlichung oder Verbreitung von Bild und Filmmaterial auch im Internet oder sonstigen Medien nicht zugestimmt. Fotografieren während der Eheschließung ist erlaubt, wir bitten jedoch um angemessene Zurückhaltung, um die Eheschließung nicht zu stören.

Das Streuen von Blumen, Reis oder Konfetti gilt als Glücksritual für das Brautpaar. Wir bitten Sie dennoch, darauf zu verzichten, weil ein erhebliches Unfallrisiko in Form von Rutschgefahr besteht und die Örtlichkeiten Innen und Außen für die nachfolgenden Brautpaare genau so sauber sein sollen, wie Sie sie vorgefunden haben.

Was ist nach der Trauung zu beachten?

Folgende Angelegenheiten sind nach der Trauung zu beachten:

Personalausweis und Reisepass

Bitte denken Sie daran, dass Sie bei einer Namensänderung auch die Neuausstellung Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses bei Ihrem Bürgerservice beantragen.

Kraftfahrzeugpapiere

Wenn sich Ihr Name geändert hat, können Sie beim Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen die Namensänderung in Ihrem Fahrzeugschein und in Ihrem Fahrzeugbrief beantragen.

Versicherung und Bankverbindung

Bitte denken Sie auch daran Ihre Namensänderung Ihrer Versicherung und Ihrer Bank anzuzeigen. In der Regel reicht dafür die Heiratsurkunde.

Lohnsteuerklasse

Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen ist es ratsam, nach der Eheschließung die Änderung der Lohnsteuerklasse unter Vorlage der Eheurkunde zu beantragen. Dies können Sie beim Finanzamt vornehmen lassen. 

In der Burggemeinde Brüggen können Sie sich an folgenden Orten trauen lassen:

Burg Brüggen

Trauung im Kultursaal der Burg Brüggen: Sitzendes Hochzeitspaar mit zwei Frauen, eine im weißem Brautkleid, die andere im hellblauen Anzug, links un rechts davon je eine sitzende Person an Tisch mit weißer Tischdecke und Dekoration, vor dem Tisch sitzender Mann mit Papieren und Mappe auf Tisch, im Hintergrund sitzende förmlich gekleidete Menschen auf Stühlen vor Wand bestehend aus Holz und Glas, Bilder an der linken Wand un Holzbalken an der Decke

Heiraten wie einst Barone und Fürsten oder einfach "ganz romantisch".

In der Burg Brüggen, hinter mächtigen Burgmauern, mit uralten Eichenbalken, befindet sich das besondere Trauzimmer für eine außergewöhnliche Eheschließung. Der malerische Innenhof und die Burgwiese bieten sich für romantische Fotos an. Auf der Burgwiese kann nach Rücksprache auch ein Glas Sekt gereicht werden.

Kapazität: ca. 50 Personen

Brachter Mühle

Trauung im Standesamt Brachter Mühle: sitzendes Brautpaar am hölzernen, dekorierten Tisch, links und rechts vom Tisch je eine sitzende Person, hinterm Tisch sitzende Person, oben hözernes Schild mit Aufschrift "Standesamt", im Hintergrund Innenausstattung und hölzerne Teile der Mühle, unten im Bild sitzende Menschen von hinten

Diese historische Turmwindmühle ist aus dem Jahr 1855. Sie befindet sich im Ortsteil Bracht. Inmitten uralter Mahlwerkzeuge wird die Trauung für die Brautleute und den Gästen ein unvergessliches Erlebnis.

Der große Mühlenvorplatz bietet Platz für einen stimmungsvollen Aufenthalt nach dem Ja-Wort, beispielsweise bei einem Glas Sekt.

Kapazität: ca. 60 Personen

Trauzimmer Rathaus Brüggen

Trauung im Trauzimmer des Rathauses: Stehende Frau hinter hölzernen Tisch mit silbernen Beinen, auf Tisch Kerze und Papiere in roter Mappe, vor Tisch zwei sitzende Personen auf Stühlen, im Hintergrund Fenster mit Fensterbank und Heizkörpern darunter, Bild an weißer Wand dazwischen, rechts an weißer Wand zwei Bilder, unten und rechts Ausschnitte von sitzenden Personen auf Stühlen

Im lichtdurchfluteten, stilvollen Raum des ehemaligen Klosters können Sie sich ihr Ja-Wort geben.

Kapazität: ca. 15 Personen

Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Doppelname

Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder dessen bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, das heißt voranstellen oder anfügen. Die Bestimmung eines Doppelnamens ist nur bei eingliedrigen Ehenamen möglich. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich. Eine erneute Hinzufügung kann dann nicht mehr erklärt werden.

Namensführung von Kindern in neuer Ehe

Haben Sie bereits gemeinsame Kinder oder Kinder aus einer früheren Partnerschaft oder Ehe ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Familiennamens möglich. Nähere Auskunft hierzu erteilen wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens

Wenn Sie bislang verschiedene Familiennamen führen und zukünftig einen gemeinsamen Ehenamen haben möchten, dann müssen Sie eine gemeinsame Namenserklärung beim Standesamt abgeben. Die Erklärung kann grundsätzlich bei jedem Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt Ihres Heiratsortes. Sollte die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben werden, werden die Unterlagen an das entsprechende Standesamt weitergeleitet.

Prozess

Die Eheschließung wird folgendermaßen angemeldet:

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf. 
  • Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners. Dies kann mithilfe des unten angeführten Antragsassistenten vorgenommen werden. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und per E-Mail oder Post an das Standesamt senden. Sie können die Unterlagen auch unterschrieben zum Termin beim Standesamt mitbringen.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.

Die Eheschließung wird folgendermaßen vollzogen:

  • Sie werden als Eheschließende vor der Eheschließung gefragt, ob sich Änderungen in Ihren Ehevoraussetzungen im Vergleich zur Anmeldung ergeben haben.
  • Sie beide erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen.
  • Sie müssen dies persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären.
  • Sie können die Erklärungen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgeben.
  • Sie werden von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzeln befragt, ob Sie die Ehe miteinander eingehen wollen.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte darf die Mitwirkung nicht verweigern, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erklärt, dass Sie kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
  • Ihre Eheschließung kann im Beisein von ein oder zwei Zeuginnen bzw. Zeugen vorgenommen werden.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, den Zeuginnen und Zeugen sowie der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten unterschrieben wird.

Fristen

Gerne können Sie ab 1. September des laufenden Jahres einen Eheschließungstermin für das nächste Jahr per Mail reservieren. Dazu benötigen wir die Namen der Verlobten, Anschrift(en), Telefonkontakt sowie die Angabe über den Wunschort, das Wunschdatum und die Wunschuhrzeit. Gerne können Sie uns die Daten mit E-Mail an standesamt@brueggen.de mitteilen.

Wir werden mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Personenstandsrecht finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben die Eheschließung angemeldet.
  • Es dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen.
  • Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)
    • Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
    • Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.
  • Volljährigkeit (geplante Rechtslage)
    • Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
    • Minderjährige können keine Ehe schließen.
  • Ehe zwischen Verwandten
    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen
    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Dafür ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk (rechtskräftige Scheidung oder Sterbeeintrag) erforderlich. Diese ist bei Eheschließungsstandesamt erhältlich.
    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU.
  • Wenn beide Verlobten nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ist zur Beratung der Verlobten eine vorherige Terminabsprache beim Standesamt erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Eine erweiterte Meldebescheinigung, wenn Sie nicht in Brüggen wohnen
  • Ein Auszug aus dem Geburtenregister, nicht älter als 3 Monate (erhältlich beim Geburtsstandesamt)