Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können unter bestimmten Voraussetzungen in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden.
Einbürgerung für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (§ 8 StAG)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.
Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.
Ausländer, die keinen Anspruch auf eine Einbürgerung haben, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, können einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung stellen.
Bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn die Behörde im Einzelfall ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung feststellen kann.
Das bedeutet, dass Sie zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten, besitzen keine (erheblichen) Vorstrafen, sind in der Lage für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst zu sorgen, besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland, Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet und Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Sofern Sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, werden weitere Voraussetzungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung geprüft. Hierzu können Sie weitergehende Informationen unter dem Punkt Voraussetzungen erfahren.
Sie haben entweder die Möglichkeit Ihre Antragsunterlagen bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde anzufordern, oder online einen Antrag zu stellen.
Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher (§ 9 StAG)
Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.
Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.
Ausländische Staatsangehörige können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, wenn Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das bedeutet, Sie müssen sich seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, die Ehe mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und im Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren bestehen. In dieser Zeit muss der deutsche Ehepartner deutscher Staatsangehöriger / deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutscher / Statusdeutsche gewesen sein.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
Im Regelfall sind Sie handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Sie besitzen einen einbürgerungsgeeigneten Aufenthaltsstatus. Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Hierzu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Sie besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland. Sie müssen grundsätzlich Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Sie sind nicht (erheblich) vorbestraft. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Gundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Einbürgerung für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (§ 10 Abs. 1 StAG)
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das bedeutet, Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten und besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie sind in der Lage für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Einbürgerung für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (§ 10 Abs. 2 StAG)
Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden. Mit der Einbürgerung erhalten Sie und gegebenenfalls auch Ihre minderjährigen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger.
Sie können u.a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.
Wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eingebürgert wird, besteht für Sie und/oder Ihre minderjährigen Kinder die Möglichkeit, miteingebürgert zu werden. Die Möglichkeit besteht auch, auch wenn Sie sich im Rahmen der Miteinbürgerung noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Die Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartnern und/oder Ihrer minderjährigen Kinder ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich.
Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Prozess
- Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
- Eine Antragstellung muss über den Kreis Viersen erfolgen.
- Sodann ist ein (erster) Vorsprachetermin erforderlich (unter anderem zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Identitätsüberprüfung und -klärung, Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden)
- Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:
a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung erforderlich.
b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich.
Kann die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufgegeben werden, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.
Kann die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden oder ist dies erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich, werden Sie unter Auflage eingebürgert. Sie sind verpflichtet, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald dies möglich ist.
Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.
Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.
- Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
- Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
- Ausnahme: Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.
- Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehörde und dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.
Gebührenrahmen
Einbürgerung für Erwachsene und Minderjährige, die alleine eingebürgert werden: 255,00€
Jedes miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen: 51,00€
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zum Thema Einbürgerung erhalten Sie auf den nachstehenden Internetseiten:
- Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI NRW)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bundesamt des Inneren und für Heimat
- #IchDuWir NRW vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI NRW)
Besonderheiten
Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Voraussetzungen
Für die Einbürgerungen nach §§ 8 bis 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Einbürgerung für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (§ 8 StAG)
Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.
I. Für die Ermessenseinbürgerung werden folgende Mindestanforderungen gesetzlich vorausgesetzt:
- Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,
Das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein,
- Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.
Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).
- Sie müssen straffrei sein.
Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nicht berücksichtigt werden
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90
- Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
Ausnahme:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden
- Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.
Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden
- Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind
und
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
II. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden weitere Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung geprüft.
Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht enthalten.
Danach gilt:
1. Sie sollen sich vor der Einbürgerung mindestens acht Jahre rechtmäßig (zum Beispiel mit einer Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland aufgehalten haben
Ausnahmen von der Aufenthalthaltsdauer
(Beispiele):
- Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen
- Verkürzung auf sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs
- Verkürzung auf sechs Jahre bei Personen, die einen Flüchtlingsausweis besitzen oder staatenlos sind
- Verkürzung für ehemalige Deutsche
- Verkürzung auf (höchstens) drei Jahre, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht
- Verkürzung bei miteinzubürgernden Kindern und Ehegatten
2. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis
Ausnahme:
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die in Ihrem Einzelfall durch ein Härtefallersuchen angeordnet worden ist oder die aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt wurde (Altfallregelung)
3. Sie verzichten auf oder verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit
Ausnahmen (Beispiele):
- wenn nach dem Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden nicht möglich ist
- wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
- wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besteht
4. Sie sollen ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) besitzen
Ausnahmen
- wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können
- wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
5. ab einem Alter von 16 Jahren: Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (nachgewiesen zum Beispiel durch einen Einbürgerungstest)
Ausnahmen
- wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können,
- wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
6. ab einem Alter von 16 Jahren: Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.
Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher (§ 9 StAG)
Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.
Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:
- Sie müssen mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
- Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und seit zwei Jahren bestehen Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger sein.
- Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,
das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums).
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
- Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.
Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),
- Sie müssen straffrei sein.
Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nicht berücksichtigt werden
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90
- Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
Ausnahme:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.
- Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.
Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.
- Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
- Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
- Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (beispielsweise B1-Sprachzertifikat), es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor.
Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.
- Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
und
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Einbürgerung für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (§ 10 Abs. 1 StAG)
Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus.
Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Des Weiteren muss Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen
- seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
(Verkürzungsmöglichkeiten:
auf 7 Jahre bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses mit schriftlichem Nachweis oder
auf 6 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen), - zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige; türkische Arbeitsnehmer/innen oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben) oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums),
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
- für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen (also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe, es sei denn, dass Sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht vertreten müssen)
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme = Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, Flüchtlinge und Personen aus Staaten, in denen eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.),
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nicht berücksichtigt werden
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
- Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden. - über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) verfügen
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (ab einem Alter von 16 Jahren)
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind
und
- keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.
Einbürgerung für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (§ 10 Abs. 2 StAG)
I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.
Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).
Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen
- sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
- mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
- zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
- straffrei sein.
Das bedeutet:
dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist
Nicht berücksichtigt werden
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
- über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
und
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.
II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn
- durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
- der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
- es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
- einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
- es straffrei ist.
Das bedeutet:
strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein
Nicht berücksichtigt werden
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.
Das bedeutet:
Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.
Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.
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