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Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Erschließungsbeitrag

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks. Unter Erschließung versteht man diejenigen baulichen Maßnahmen, welche die erstmalige völlige Baureifmachung von Bauland definiert. Erschließungsanlagen sind also Straßen, Wege, Plätze, Wohnwege, öffentliche Grünanlagen und Parkplätze mit ihren Ausstattungen, wie zum Beispiel Gehwege, Beleuchtung oder Straßenentwässerung.

Der Bau einer Erschließungsanlage ist somit ein wirtschaftlicher Vorteil, der im Wesentlichen den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zugutekommt.

Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Burggemeinde ist daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen oder auch nur deren Ausstattungen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.

Eine Bescheinigung über evtl. bereits gezahlte Erschließungsbeiträge für ein Grundstück kann per E-Mail an steuern@brueggen.de angefordert werden.

Prozess

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

Besonderheiten

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags dient die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung.

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