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Rathaus

Inhalt

Fischereischein

Wer in Nordrhein-Westfahlen angeln möchte, muß einen, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfahlen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt. 

Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.

Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben. 

Neben dem Fischereischein gibt es nochden Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden. 

Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr. 

Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen. 

Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war.

Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.

Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.

Prozess

Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie Ihren Fischereischein beim Bürgerservice der Gemeindeverwaltung beantragen. Vorab kann der Antrag mit dem unten angeführten Antragsassistenten vorgenommen werden. Allerdings ist trotzdem das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich.

  • Formlose Antragstellung (mündlich) und Einreichen der erforderlichen Unterlagen. Es findet eine Prüfung auf Versagungsgründe (gem. §33 LFischG) statt. 
  • Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe wird der Fischereischein bei der Gemeinde sofort ausgehändigt.

Fristen

Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

Gebührenrahmen

Jahresfischereischein: 16,00€

Fünfjahresfischereischein: 48,00€

Jugendfischereischein: 8,00€

Voraussetzungen

Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis. 

Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen: 

  1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt, 
  2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist, 
  3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird, 
  4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist, 
  5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, 
  6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat, 
  7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.   

Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein. 

Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 

Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.