Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Genehmigungsfreistellung

Für den Bau oder die (Nutzungs-)Änderung von z.B. Wohngebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m benötigen Sie keine Baugenehmigung. Statt eines Bauantrages müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einreichen.

Die Bauvorhaben sind nur dann genehmigungsfrei gestellt, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Ihr Bauvorhaben darf außerdem den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, die Erschließung muss gesichert sein und das Bauvorhaben darf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedürfen. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherrschaft (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.

Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber in einem Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten.

Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

Prozess

Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein. Der Antrag kann unter Verwendung des unten angeführten Formularassistenten eingereicht werden.

Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin oder Bauingenieur, Architektin oder Architekt) unterschrieben werden. Bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten; bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.

Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.

Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.

Für eine Genehmigungsfreistellung innerhalb des Gebietes der Burggemeinde Brüggen ist eine vorherige Abstimmung mit der Verwaltung nötig. Es ist zu prüfen, ob dennoch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Fristen

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie 3 Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der 3 Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
  • Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
  • Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
  • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.

Sie als Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung ist das amtliche Formular Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018  zu verwenden, welches Sie auf der Internetseite der Architektenkammer NRW unter den aktuellen Formularen für die Stellung eines Bauantrages erhalten.
Beizufügen sind außerdem:

  • Lageplan/amtlicher Lageplan (§ 3 BauPrüfVO - insbesondere mit Festsetzungen des Bebauungsplanes, besondere Anforderungen an Planersteller/in sind zu beachten)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Absatz 2 BauPrüfVO)
  • Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Alle Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Kontaktinformationen

Sie können bei der Gemeinde bzw. Stadt Ihre Bauvorlagen für Ihr Bauvorhaben einreichen. 

Sie haben auch die Möglichkeit für diese Wohngebäude die Baugenehmigung beim Amt für Bauen, Landschaft und Planung des Kreises Viersen zu beantragen.