Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77 Euro im Monat..
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Prozess
- Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR) beantragen.
- Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland unter der Dienstleistung Gehörlosengeld.
- Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.
- Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
- Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.
- Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Fristen
Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zur Hilfe für Gehörlose erhalten Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) unter der Dienstleistung Gehörlosengeld.
Voraussetzungen
- Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.
- Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.
- Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.
Kontakt
- Landschaftsverband Rheinland + 49 221 809-0
post@lvr.de