Die Hilfen nach den Kapiteln 5. – 9. des 12. Sozialgesetzbuches
- 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
- 6. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- 7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
- 8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten
- 9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen
erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z.B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den Personenkreis der dort Berechtigten in Betracht.
Hilfen in besonderen Lebenslagen werden gewährt, wenn die Leistungsberechtigten einen besonderen Bedarf haben und ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen nach Festlegung einer individuellen Einkommensgrenze nicht zuzumuten ist.
Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Vorbeugende Gesundheitshilfe kommt für Personen in Betracht, die eine Vorsorgeleistung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen wollen oder bei denen nach ärztlichen Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
Voraussetzungen:
- Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
- Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich
Fristen:
Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.
Prozess:
Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt. Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
Ausnahme: Personen in vollstationären Pflegeheimen wenden sich bitte an das Sozialamt des Kreises Viersen.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII
Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder hergestellt werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe können Sie dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- das Wohnen
- die Finanzen
- die Haushaltsführung
- die Freizeitgestaltung
- die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachgeordnet.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden.
Voraussetzungen:
Sie können Eingliederungshilfe beantragen, wenn
- Sie eine Behinderung haben.
- Sie von einer Behinderung bedroht sind.
- Ihre Behinderung Sie im täglichen Leben einschränkt.
Ihr individueller Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.
Fristen:
Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.
Prozess:
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt des Kreises Viersen).
- Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Die Behörde wird ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII
Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag.
Ab Pflegegrad 2 - 5:
- Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- einen Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen:
- Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
- Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Prozess:
- Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.
- Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Entsprechende Beratung und Antragstellung erfolgt in der Burggemeinde Brüggen.
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, erhalten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft nicht dazu fähig sind, diese Schwierigkeiten zu überwinden.
Entsprechende Beratung erfolgt beim Sozialamt des Kreis Viersen.
Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel SGB XII
Zu den Hilfen gehören u.a.
- Weiterführung des Haushalts
- Übernahme von Bestattungskosten
Entsprechende Beratung und Antragstellung erfolgt in der Burggemeinde Brüggen.