Für Flüchtlinge und Asylbewerber können zur Absicherung des Lebensunterhaltes Leistungen gewährt werden. Sofern sie Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber oder Flüchtling sind (und deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden.
Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören:
- Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.)
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- sonstige Leistungen (z.B. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)
Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und / oder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
In der Regel wird eine Grundversorgung nach § 3 des AsylbLG gewährleistet. Eingeschränkte Leistungen erhalten Sie, wenn aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Leistungen dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend können diejenigen erhalten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Geburt können weitere Hilfen gewährt werden. Eigene Einkünfte und Vermögen sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen, bevor Asylbewerberleistungen erfolgen können.
Nutzen Sie gerne den unten angeführte Antragsassistenten.
Fristen
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten.
Voraussetzungen
- Nachweis des ausländerrechtlichen Status.
- Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Welche Unterlagen und Nachweise in der jeweiligen persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit der zuständigen Stelle geklärt werden.