Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn
- Eintragungen unrichtig werden oder
- das Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.
Es gibt eine Ausnahme: Die Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit.
Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:
- Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
- Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Nach § 8 PAuswG ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber für ihre bzw. seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die jeweilige Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.
Eine Ausstellung durch die Burggemeinde Brüggen als örtlich nicht zuständige Behörde erfolgt nur in absoluten Ausnahmefällen bei Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 8 Abs. 4 PAuswG. Dabei fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an, das heißt die Kosten für Ihren neuen Personalausweis sind höher.
Meldung bei Verlust
Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger sind Sie ab einem Alter von 16 Jahren dazu verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich einem Bürgerservice oder der Polizei melden. Wenn Sie eine Meldung über das unten angeführte Formular vornehmen, müssen Sie dennoch persönlich im Bürgerservice vorsprechen, da kein Ausweisdokument vorhanden ist. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Bei der Meldung im Bürgerservice können Sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen.
Wenn Sie den Verlust melden, wird auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es weder möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen, noch, dessen Daten aus Ihrem Smartphone auslesen zu lassen (Smart-eID).
Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.
Nach der Meldung können Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.
Prozess
Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgerservice an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Sie können Ihren Personalausweis auch in jedem anderen Bürgerservice beantragen. Sie brauchen dafür aber einen wichtigen Grund. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgerservice Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit der Bürgerservice Ihren Grund anerkennt.
- Bei Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres wird eine Zustimmungserklärung für die Ausstellung eines Personalausweises benötigt. Dafür steht Ihnen am Ende der Seite ein Antragsassistent zur Verfügung. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und zur persönlichen Vorsprache beim Bürgerservice mitbringen.
- Ihr Bürgerservice informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
- Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
- Den Bearbeitungsstand Ihres Reisepasses/Personalausweises können Sie bei der Online-Abholauskunft erfragen.
- Sie können den Personalausweis eigenständig abholen oder auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person beauftragen, die für Sie den Personalausweis beim Bürgerservice vor Ort abholt. Nutzen Sie dazu das unten beigefügte Formular. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und zur persönlichen Vorsprache beim Bürgerservice mitbringen.
- Für die Antragstellung oder Aushändigung eines Personalausweises bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Elternteil eine von Ihm bevollmächtigte Person mit der Antragsstellung bzw. Abholung des Reisepasses für das minderjährige Kind beauftragen. Hierfür ist ein Antragsassistent am Ende der Seite verfügbar. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und zur persönlichen Vorsprache beim Bürgerservice mitbringen.
Fristen
Spätestens wenn Sie 16 Jahre alt werden, müssen Sie einen Personalausweis beantragen. Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument, also Reisepass, Kinderreisepass oder vorläufiger Reisepass. Wenn Sie über 16 Jahre alt sind, müssen Sie spätestens zum Ablauf des alten Personalausweises einen neuen Ausweis beantragen. Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument.
Gebührenrahmen
Personalausweis: 37,00€
Personalausweis bei Personen unter 24 Jahren: 22,80€
Vorläufiger Personalausweis: 10,00€
Besonderheiten
Fragen und Antworten zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (früher: neuer Personalausweis)
1. Muss ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen?
- Nein, eine Umtauschpflicht besteht nicht. Ein neuer Personalausweis muss nicht beantragt werden, wenn
- der bisherige Personalausweis noch gültig ist, oder
- vor dem 01.11.2010 ein Personalausweis in bisheriger Form beantragt wurde, oder
- ein gültiger Reisepass vorhanden ist
2. Kann ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen, obwohl mein Personalausweis noch gültig ist?
- Ja, seit dem 01.11.2010 kann der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
3. Brauche ich für den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ein biometrietaugliches Foto?
- Ja, es wird ein biometrietaugliches Foto benötigt (nach der Fotomustertafel; neu im Vergleich zum bisher verwendeten Personalausweis).
4. Ist die Abgabe des Fingerabdrucks verpflichtend?
- Ja, die Abgabe von Fingerabdrücken ist inzwischen verpflichtend.
5. Gibt es Daten, die nur auf dem Personalausweis sichtbar und nicht im Chip gespeichert sind?
- Ja, dies sind:
- Unterschrift
- Größe, Farbe der Augen
- Seriennummer
6. Gibt es Daten, die nur im Chip gespeichert werden und nicht auf dem Personalausweis sichtbar sind?
- Ja, dies sind auf Wunsch:
- elektronische Signatur
- 2 Fingerabdrücke
7. Wie wird die Adresse auf dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion geändert?
- Die Personalausweisbehörde bringt einen Aufkleber auf dem Ausweis auf (wie beim jetzigen Personalausweis) und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.
8. Was ist zu tun, wenn der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verloren bzw. gestohlen wurde?
- Der Verlust ist bei der Polizei oder bei einer Pass- und Ausweisbehörde einer Gemeinde zu melden.
- Wenn die Online-Ausweisfunktion (elektronische Identitätsnachweis) aktiviert wurde, ist die Sperrung zu veranlassen, entweder bei einer Pass- und Ausweisbehörde oder bei einer Sperr-Hotline (weitere Angaben über die Servicenummer des Personalausweises). Bei der Sperrung sind die persönlichen Daten und das Sperrkennwort anzugeben.
9. Können Kinder auch den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion bekommen?
- Auf Wunsch ja. Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Online-Ausweisfunktion zunächst erst einmal ausgeschaltet. Man kann sich jedoch ab einem Alter von 15 Jahren und 9 Monaten dafür entscheiden, dass man diese im Nachhinein freischalten lässt. Der PIN-Brief wird in diesem Fall jedoch nicht nachträglich übersendet!
Voraussetzungen
Die Ausweispflicht gilt für Sie, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- in Deutschland gemeldet sind.
Für die Verwendung der unten angeführten Vollmacht zur Antragstellung/Aushändigung eines Kinderausweises, dessen Verlängerung oder eines Personalausweises (bis zum 16. Lebensjahr) beziehungsweise Reisepasses (bis zum 18. Lebensjahr) müssen Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion ausweisen. Dafür benötigen Sie Ihren Personalausweis mit eID-Funktion, Aufenthaltstitel oder Ihre eID-Karte und die zugehörige PIN, die installierte AusweisApp2 sowie ein USB-Kartenleser, NFC-fähiges Smartphone oder –Tablet.
Kontakt
- Bürgerservice +49 (0)2163 5701-200
buergerservice@brueggen.de