Nach § 10 b Einkommensteuergesetz können über Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen Zuwendungsbestätigungen für erbrachte Geld-, bzw. Sachleistungen ausgestellt werden.
Bei Spenden an die Burggemeinde Brüggen oder deren Einrichtungen werden die Bestätigungen von der Gemeinde ausgestellt und können sich bei den Spendern steuermindernd auswirken.
Die Art und Weise der Spende und deren Zweckbestimmung sind zwischen den Spendern und dem jeweils zuständigen Fachbereich im Vorfeld abzustimmen.