Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss die Trägerin oder der Träger der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.
Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte,
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat,
- jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Prozess
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
- Sie können die Sterbefallanzeige auch mithilfe des unten angeführten Antragsassistenten vornehmen.
Fristen
Der Sterbefall muss bis spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Gebührenrahmen
Sterbeurkunde: 10,00€
Jede weitere Urkunde: 5,00€
Voraussetzungen
- ärztliche Todesbescheinigung (Totenschein)
- bei Verheirateten: Die Ehe- oder Heiratsurkunde
- bei Verwitweten oder Geschiedenen: Den Nachweis der Eheauflösung durch Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk