Bei der Burggemeinde Brüggen kann in bestimmten Fällen eine Stundung beantragt werden.
Eine Stundung kann gemäß § 222 der Abgabenordnung nur dann gewährt werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet. Eine solche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Dies muss vom Antragsteller nachgewiesen und von der Gemeindeverwaltung geprüft werden.
Ob eine erhebliche Härte vorliegt, hängt auch davon ab, ob und wieweit die/der Pflichtige es unterlassen hat, sich rechtzeitig auf die Erfüllung der Zahlungspflicht einzurichten. Auch darf es dem Schuldner zugemutet werden, einen Kredit bei einer Bank aufzunehmen, um den geforderten Betrag zu begleichen.
Voraussetzungen
Für den Stundungsantrag können Sie den unten angeführten Formularassistenten verwenden. Neben dem Antrag sind folgende weitere Unterlagen erforderlich:
- Gehalts- oder Einkommensbescheinigungen der letzten drei Monate,
- Aufstellung über Vermögen (Grundvermögen, Bank-, Spar-, Bausparguthaben, Wertpapiere, usw.., soweit vorhanden) mit entsprechenden Belegen,
- Aufstellung über alle laufenden Ausgaben (Miete, Strom, Versicherungen, Kredite mit Angabe der Laufzeiten, usw.) mit entsprechenden Belegen und
- Ratenzahlungsvorschlag.
Kontaktinformationen
Zuständig ist das Fachamt, welches die zu stundende Abgabe erhebt, z. B.
- Gewerbesteuer vom Steueramt,
- Gebühr für Unterkünfte vom Sozialamt oder
- Gebühr für Sondernutzung vom Ordnungsamt.
Dies gilt somit auch für erhobene Abgaben aufgrund von Ordnungswidrigkeiten in allen Bereichen, in denen solche möglich sind.