Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Burggemeinde Brüggen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    • Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Ausnahmen von der Besteuerung

Steuerfrei sind

  • Tanzveranstaltungen jeglicher Art
  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
  • Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht
  • das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen

Besteuerungsgrundlagen

Die Besteuerung erfolgt nach den Eintrittsgeldern, dem Spielumsatz oder der Größe des benutzen Raumes.

Die Steuer bei Spielumsätzen beträgt:

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 25 % des Einspielergebnisses, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 €
  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 25 % des Einspielergebnisses, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 €
  • in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 €

Prozess

Für die An- und Abmeldung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit bei der Vergnügungssteuer stehen Ihnen unten bei "Benötige Formulare" entsprechende Antragsassistenten zur Verfügung. 

Gleiches gilt für Erklärung der Einspielergebnisse bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Vergnügungssteuersatzung.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur Vergnügungssteuer erhalten Sie in der Vergnügungssteuersatzung im Ratsinformationssystem.

Sollten sich Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, teilen Sie uns dies bitte mittels des unten angeführten Antragsassistenten mit.