Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bewirken, dass die Angabe zum Geschlecht in einem deutschen Personenstandsregistereintrag geändert oder gestrichen wird. Dabei können auch neue Vornamen bestimmt werden.
Entsprechendes gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es keinen deutschen Registereintrag gibt.
Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Personen mit transsexueller Prägung; hier ändert sich die Änderung des Geschlechts und der Vornamen weiterhin nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG).
Prozess
Die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung §45b PStG kann mit Hilfe des unten angeführten Antragsassistenten vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass ein persönliches Erscheinen beim Standesamt dennoch zwingend erforderlich ist, da vor Ort eine Unterschrift geleistet werden muss.
Fristen
Die Erklärung ist nicht fristgebunden.
Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.
Voraussetzungen
Für diese Erklärung sind folgende Dokumente erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung nach ISO-Norm
- Bescheinigung Ihres Arztes, aus der hervorgeht, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung besteht
- bei Minderjährigen müssen die sorgeberechtigten Eltern der Erklärung des Kindes zustimmen
Kontaktinformationen
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, welches das Geburts- oder Eheregister der erklärenden Person führt; gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.
Die Erklärung kann auch vor einem Notar oder beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden.