Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

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Wildschaden

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild (z. B. Rot-, Reh-, Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der Geschädigte sollte also zuerst mit der betreffenden Jagdgenossenschaft Kontakt aufnehmen und versuchen, sich mit dieser bzw. dem zuständigen Jagdpächter über den Ersatz des Schadens zu einigen.

Werden sich Geschädigter und Jagdgenossenschaft bzw. Jagdpächter nicht über den Ersatz des Wildschadens einig, muss erst ein Wildschadensverfahren durch das Ordnungsamt durchgeführt werden, bevor der Geschädigte den Schaden gerichtlich einklagen kann. Hierzu muss der Geschädigte den Wildschaden innerhalb von zwei Wochen, nachdem er den Schaden festgestellt hat, bei dem Ordnungsamt anmelden, in dessen Bereich das geschädigte Grundstück liegt.

Das Ordnungsamt setzt kurzfristig einen Termin am Schadensort an, in dem versucht wird, eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter herbeizuführen. Auf Verlangen eines der Beteiligten kann das Ordnungsamt einen Wildschadensschätzer zu dem Termin laden, dessen Kosten jedoch von den Beteiligten zu tragen sind.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird hierüber eine Niederschrift ausgefertigt und den Beteiligten ausgehändigt.
Falls eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, wird vom Ordnungsamt den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens ausgestellt, mit der der Schaden vor einem ordentlichen Gericht eingeklagt werden kann.

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